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Kooperationen & Finanzierung: Wer baut, betreibt und bezahlt das Wärmenetz?
06.08.2026 Stellenausschreibungen
Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht (m/w/d)
30.07.2026 Fachbeiträge
Die europäische Vergaberechtsreform: Von der Richtlinie zur Verordnung?
24.07.2026 Veranstaltungen
19.07.2023 Kanzleimitteilung
Am 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 4 CN 3.22) entschieden, dass das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB wegen des Vorrangs des Unionsrecht nicht angewendet werden darf. Im Speziellen entschied das BVerwG, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b S.1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.
§ 13b BauGB findet mit sofortiger Wirkung keine Anwendung mehr. Dies hat zur Folge, dass anhängige Bauleitverfahren in ein Regelverfahren übergeleitet werden müssten. Das Regelverfahren setzt eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht voraus.
Sind in Ihrer Gemeinde bereits Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB erlassen worden, ist im nächsten Schritt zu examinieren, ob der Verfahrensfehler wegen Ablaufs der einjährigen Rügefrist seit Bekanntmachung nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist.
Wir stehen Ihnen für Fragen und rechtliche Beratung gerne zur Verfügung.
Link zur Pressemitteilung des BVerwG: https://www.bverwg.de/pm/2023/59